Kettenarbeitsverhältnis

Kettenarbeitsverhältnis
Ketten|arbeitsverhältnis,
 
Arbeitsverhältnis, das auf mehreren, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hintereinander geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen beruht. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. 12. 2000 ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Zulässig ist es jedoch, dass sich an einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund anschließt (befristetes Arbeitsverhältnis). Mit Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund und ohne Beschränkung der Höchstdauer abgeschlossen werden. Dabei muss zwischen dem befristeten Arbeitsvertrag und einem vorherigen unbefristeten Vertrag mit demselben Arbeitgeber jedoch mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten liegen.
 
Kettenarbeitsverhältnisse sind nach österreichischem Recht nur bei wirtschaftlicher oder sozialer Rechtfertigung oder sondergesetzlicher Regelung zulässig. Andernfalls sind sie in unbefristete Arbeitsverhältnisse umzudeuten. Nach schweizerischem Recht sind sie zulässig, wenn ein sachlich billigenswerter Grund vorliegt. Ansonsten wird ein Kettenarbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgedeutet.

Universal-Lexikon. 2012.

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